Satzung

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: KKV – Koblenz Katholiken in Wirtschaft und Verwaltung e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Er ist als Ortsgemeinschaft mit seinen ordentlichen Mitgliedern zugleich Mitglied im KKV – Bundesverband e. V., Essen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit beruht auf der Grundlage christlicher Wertvorstellungen und ist darauf ausgerichtet, seinen Mitgliedern, aber auch allen Interessierten und Gleichgesinnten, auf geistigem und sittlichem Gebiet beizustehen. Darüber hinaus will er Einfluss auf Entscheidungen in Kirche, Staat und Gesellschaft nehmen.

Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie der Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
– Abhaltung von Gottesdiensten und Einkehrtagen,
– Vortrags-, Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen,
– Gemeinsame Bildungsreisen,
– Fortbildung sowohl auf weltanschaulichem als auch auf beruflichem Gebiet.

Der Verein ist um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Verbänden, Kirche, gesellschaftlichen Institutionen, Presse und Amtsträgern aus Politik und Wirtschaft bemüht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus Zweck und Zielsetzung wie oben ausgeführt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft

Der KKV – Koblenz ist eine Gemeinschaft von Kaufleuten und Handwerkern, von Angehörigen freier Berufe und von Beschäftigten in Wirtschaft und Verwaltung sowie deren Angehörigen. Als Mitglied angesprochen ist, wer sich den christlichen Wertvorstellungen verbunden sieht und danach sein Leben ausrichtet. Mitglied des Vereins kann demnach nur werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied und auch als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Gegen eine evtl. Ablehnung der Aufnahme kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer dreimonatigen Frist zum Ende jeden Halbjahres möglich.

Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder das Verhalten des Mitglieds mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbaren ist. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der ausschließenden Entscheidung Beschwerde einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 4     Beitrag

Über die Höhe des Beitrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Halbjahr zu entrichten. Für fördernde Mitglieder wird vom Vorstand ein Mindestbeitrag empfohlen.

§ 5     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
“ die Mitgliederversammlung
“ der Vorstand.

§ 6     Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt. Der Termin ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Anträge und Änderungswünsche zur Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens sieben Kalendertage vor der Versammlung mitzuteilen.

Dringlichkeitsanträge können bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über deren Entgegennahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand kann die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen beschließen Er ist dazu verpflichtet, wenn dies wenigstens von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt und begründet wird.

§ 7     Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2) Entlastung des Vorstandes
3) Benennung eines Wahlleiters
4) Wahlen und Abberufungen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
7) Wahl von Delegierten zu den Verbandstagen des KKV

Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, welches von ihm und dem Vorsitzenden (beziehungsweise dessen Vertreter) zu unterzeichnen ist.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und können durch Wortmeldung zur Meinungsbildung beitragen.

§ 8     Beschlussfassungen

Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Versammlung erfolgen per Handzeichen mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen und bei einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich. Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt in einem zweiten Wahlgang als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Geistliche Beirat wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der zuständigen kirchlichen Behörde ernannt. Die Beisitzer können in Blockwahl gewählt werden.

§ 9     Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Geistlichen Beirat
  • maximal fünf Beisitzern

Der Vorstand, außer dem Geistlichen Beirat, wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er eingeladen und die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzung führt der Schriftführer ein Kurzprotokoll.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende, in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 9a     Ehrenvorsitz

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied, das das Amt des Vorsitzenden längere Zeit verdienstvoll geführt hat, zum Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme im Vorstand wählen.

§ 10     Rechnungsprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl eines der beiden Rechnungsprüfer ist möglich. Die Rechnungsprüfer prüfen vor der nächsten Mitgliederversammlung das Rechnungswesen des Vereins und berichten dem Gremium über das Ergebnis. Auf Empfehlung der Rechnungsprüfer ist der Vorstand von der Mitgliederversammlung jährlich zu entlasten.

§ 11     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Auflösung als Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt war.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den

Caritasverband Koblenz e. V.
Hohenzollernstraße 118
56068 Koblenz

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Umsetzung dieser Festlegung ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 12     Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hebt die bisherige Satzung auf und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Februar 2000 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, sowie von den Mitgliederversammlungen am 20. Februar 2008, am 13. Januar 2009 und zuletzt am 26. Januar 2016 geändert.

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